BGH v. 23.1.2024 - II ZB 7/23 u.a.

GmbH-Geschäftsführer und Kommanditist ohne Anspruch auf Löschung von Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister

Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ein Widerspruchsrecht gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Geschäftsführer der S. Verwaltungs-GmbH und als solcher seit September 2012 mit seinem Geburtsdatum und dem bei der Anmeldung angegebenen Wohnort im Handelsregister eingetragen.

Im November 2022 beantragte der Antragsteller, die Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister zu entfernen. Zur Begründung führte er an, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, so dass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Stoffe zu erlangen. Deswegen seien sein Geburtsdatum und sein Wohnort u.a. auch im Melderegister gesperrt.

Das AG - Registergericht - wies den Antrag zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er hilfsweise beantragte, dass eine Übermittlung seines Geburtsdatums und Wohnorts aus dem Handelsregister an Dritte erst nach einer Interessenabwägung erfolge, hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem BGH ebenfalls erfolglos.

Die Gründe:
Ein Anspruch des Antragstellers auf Entfernung der Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus seiner Eintragung als GmbH-Geschäftsführer im Handelsregister ergibt sich weder aus der DSGVO noch aus nationalem Recht.

Ein Anspruch auf Entfernung der Daten gem. Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DSGVO ausgeschlossen. Die Eintragung, Speicherung und Offenlegung des Geburtsdatums und des Wohnorts eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Registergerichts i.S.v. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b Fall 1 DSGVO erforderlich. Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Im Ergebnis zu Recht hat das OLG auch den hilfsweisen Anspruch des Antragstellers auf Beschränkung der Offenlegung seines Geburtsdatums und Wohnorts dahingehend, dass eine Übermittlung an Dritte erst nach einer Interessenabwägung erfolgt, verneint. Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung aus Art. 18 Abs. 1 und 2 oder aus Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO steht dem Antragsteller nicht zu. Die in Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis c DSGVO genannten Einschränkungsgründe liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der eingetragenen Daten nicht bestritten, die Verarbeitung der betroffenen Daten ist nicht unrechtmäßig und die Daten werden für die Zwecke ihrer Verarbeitung durch das Registergericht weiter benötigt. Der Antragsteller kann auch keine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d oder Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DSGVO wegen des von ihm erhobenen Widerspruchs verlangen, weil bereits die Voraussetzungen eines Widerspruchrechts gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 DSGVO nicht erfüllt sind.

Ein Widerspruchsrecht gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d DSGVO auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in diesem Fall nicht.

Hintergrund:
In der Parallelsache BGH v. 23.1.2024 - II ZB 8/23 begehrt der Antragsteller als Kommanditist der S. GmbH & Co. KG ebenfalls die Entfernung der Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister sowie hilfsweise, Geburtsdatum und Wohnort erst nach einer Interessenabwägung an Dritte zu übermitteln. Auch hier blieb der Antrag vor dem AG ebenso ohne Erfolg wie die nachfolgende Beschwerde vor dem OLG und die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH, der hierzu folgende Leitsätze veröffentlichte:

Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DSGVO.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Vorinstanz):
Kein Anspruch des GmbH-Geschäftsführers auf Löschung persönlicher Daten aus Handelsregister
OLG Celle vom 24.02.2023 - 9 W 16/23
ZIP 2023, 1419
ZIP0055487

oder:
Registerrechtlicher Anspruch auf Löschung persönlicher Daten aus Handelsregister
OLG Celle vom 24.02.2023 - 9 W 16/23
GmbHR 2023, 610
GMBHR0055739

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.04.2024 12:58
Quelle: BGH online

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