EuGH, C-662/22 u.a.: Schlussanträge des Generalanwalts v. 11.1.2024

Ein Mitgliedstaat darf Anbietern von ausländischen Online-Diensten keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen

Generalanwalt Szpunar: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in seinem Hoheitsgebiet tätig, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, keine generellen und abstrakten Verpflichtungen auferlegen.

Der Sachverhalt:
In Italien unterliegen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen wie Airbnb, Google, Amazon und Vacation Rentals einer Reihe von Verpflichtungen: Sie müssen in einem Register eingetragen sein, in regelmäßigen Zeitabständen einer Behörde eine Reihe von Informationen übermitteln und eine Gebühr entrichten. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen drohen ihnen Sanktionen.

Mit Ausnahme von Expedia, die in den Vereinigten Staaten ansässig ist und sich lediglich gegen die Pflicht zur Erteilung von Informationen wendet, greifen die genannten Anbieter von Online-Diensten, die in der Europäischen Union ansässig sind, diese Verpflichtungen vor den italienischen Gerichten an. Sie machen geltend, die Verpflichtungen verstießen gegen die Verordnung der Union zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten, während Italien vorträgt, mit der fraglichen Regelung würden die Unionsvorschriften umgesetzt.

Überdies machen die in der Union ansässigen Gesellschaften geltend, die betreffenden Verpflichtungen verstießen insbesondere gegen den in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgestellten Grundsatz, wonach die Dienste der Informationsgesellschaft im Prinzip dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung eines Anbieters (im konkreten Fall Irland oder Luxemburg) unterlägen. In diesem Kontext hat ein italienisches Gericht beschlossen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen.

Generalanwalt Maciej Szpunar kommt zu dem Ergebnis, dass es mit dem Unionsrecht und speziell der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr unvereinbar sei, einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter von Online-Diensten solche generellen und abstrakten Verpflichtungen aufzuerlegen.

Außerdem vertritt er in Bezug auf die Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten die Auffassung, dass die in der italienischen Regelung vorgesehenen Verpflichtungen keine Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung darstellten.

Die Gründe:
Die Verordnung rechtfertigt die Verpflichtungen daher nicht. Sie soll durch die Schaffung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online-Geschäftsumfelds im Binnenmarkt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. In diesem Kontext darf ein Mitgliedstaat nur Informationen sammeln, die mit den ihm durch die Verordnung auferlegten Verpflichtungen und den mit ihr verfolgten Zielen in Zusammenhang stehen.

(Schlussanträge des Generalanwalts in den verbundenen Rechtssachen C-662/22 | Airbnb Ireland und C-667/22 | Amazon Services Europe Sàrl, in der Rechtssache C-663/22 | Expedia Inc., und in den verbundenen Rechtssachen C-664/22 | Google Ireland Limited und C-666/22 | Eg Vacation Rentals Ireland Limited, in der Rechtssache C-665/22 Amazon Services Europe)

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.01.2024 14:17
Quelle: EuGH PM Nr. 5 vom 11.1.2024

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