Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internet-basierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

Am 17.4.2019 wurde der abgeänderte Gesetzesentwurf inklusive Stellungnahme der Bundesregierung veröffentlicht. 

 

Verfahrensstand-Anzeiger

Hinweis: Materialien zu diesem Gesetzgebungsvorhaben können am Ende dieser Seite abgerufen werden.

Am 17.4.2019 wurde der abgeänderte Gesetzesentwurf inklusive Stellungnahme der Bundesregierung veröffentlicht. 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Text der Vorversion(en):


Am 15.3.2019 hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen veröffentlicht. 

Der Entwurf beruht auf dem Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen ergänzt diesen jedoch um zwei Regelungen:

  • Es erfolgt eine Aufnahme des Straftatbestands in § 5 StGB, um auch Handlungen aus dem Ausland zu erfassen, die einen besonderen Inlandsbezug dadurch aufweisen, dass sie sich auf die Ermöglichung von rechtswidrigen Taten im Inland beziehen.
  • Eine gesetzliche Regelung ermöglicht Strafverfolgungsbehörden von Postdienstleistern Auskünfte auch über noch nicht ein- sowie bereits ausgelieferte Sendungen zu verlangen.

 

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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Am 18.1.2019 hat das Land Nordrhein-Westfalen einen Entwurf zur Änderung des Strafrechts veröffentlicht. Es soll ein neuer Straftatbestand des Anbietens von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten eingeführt werden, um die Effektivität strafrechtlicher Ermittlungen im Darknet zu erhöhen.

Der Tatbestand erfasst ausschließlich internetbasierte Angebote in hinsichtlich Zugang und Erreichbarkeit beschränkten Netzwerken und setzt die Ausrichtung der Leistung auf die Ermöglichung von Delikten, deren Begehung besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit begründen, voraus. Es soll eine Qualifikation hinsichtlich bzgl. einer gewerbsmäßigen Begehung normiert werden, die ausschließlich Anknüpfungstat für eine cyberspezifische Ermittlungsmaßnahme der Telekommunikationsüberwachung sein soll. 

Mit dieser Gesetzesinitiative soll den Möglichkeiten der Anonymisierung für Straftäter durch das Internet, insb. dem sog. Tor-Netzwerk, beigekommen werden. Dieses Netzwerk ermöglicht eine Verschlüsselung der Nutzerdaten und eine dydnamische Routenwahl, so dass die Feststellung von Anfangs- und Endpunkten eines Datentransfers erheblich erschwert werden. Angebote des sog. Darknets sind durch besondere Programme wie eben dieses Tor-Netzwerks beschränkt.

Im Bereich des Darknets haben sich Online-Plattformen etabliert, die Inhalte von strafrechtlicher Relevanz anbieten. Die Betreiber dieser Plattformen stellen selbst lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung, so dass eine Beihilfehandlung zu einer konkreten Haupttat in der Praxis nur schwer erweislich und auch die Zurechnung von Einzeltaten in Form einer bandenmäßigen Begehung oftmals nicht möglich ist.

Autorin: Shari Heep, Mag. iur. (Universität zu Köln)

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2019_4_BRat Drucks. 19/9508 v. 17.04.2019

2019_2_Gesetzesentwurf BRat_Drucks. 33/19 v. 15.03.2019

2019_1_Gesetzesantrag NRW_Drucks. 33/19 v. 18.01.2019



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 13.10.2019 16:56

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